Tel. 033 671 20 71
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3714 Frutigen

Zulassungen (CH-04-V01……)

Unsere Produkte sind nach den Anforderungen, Merkblatt „ZULASSUNGSVERFAHREN VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN“ des Bundesamtes für Polizei (fedpol), geprüft und für den Schweizer Markt zugelassen.

Gesetzliche Grundlage:

  • Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR 941.41)
  • Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 941.411)
    Artikel 24 SprstV Zulassung

Technische Anforderungen:
Gestützt auf die technischen Anforderungen werden die pyrotechnischen Gegenstände in die Kategorien I - III eingeteilt. Ab dem 31.01.2008 müssen alle pyrotechnischen Gegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz mit einer Zulassung durch die Zentralstelle versehen sein. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie IV werden nicht einer Zulassung unterzogen.

Diese dürfen jedoch nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) und nur nach erfolgter Instruktion, mit Verkaufsprotokoll, (SprstV; Artikel 26 Absatz 5) abgegeben werden.

Unsere Artikel sind der Kategorie I zugeordnet.

  • V08 Bengalisches Licht
  • V14 Wunderkerzen

Einige Artikel haben ebenfalls eine BAM-Zulassungsnummer.

Bei Fragen geben wir Ihnen gerne persönlich Auskunft.