AGB Willen Peter Pyrotechnik
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung keine anderslautenden Bedingungen aufgeführt sind. Andere Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3 Bei Streitigkeiten betreffend Auslegung von Übersetzungen der vorliegenden Bedingungen in anderen Sprachen, wird auf die aktuellste deutsche Fassung zurückgegriffen.
2. Bestellung
2.1 Schriftliche Bestellungen oder Bestellungen per Fax gelten nur, wenn sie wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet sind.
2.2 Bestellungen via Telefon, Internet oder E-Mail gelten nur, wenn sie wahrheitsgemäss und vollständig erfolgen.
2.3 Mit der Abgabe seiner Bestellung anerkennt der Besteller ausdrücklich unsere AGB.
2.4 Unterschreitet eine Bestellung den im Werbemittel aufgeführten Mindestbestellwert, sind wir berechtigt, einen Kleinmengenzuschlag zu verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen und auszuführen.
3. Auftragsbestätigung
3.1 Bei Bestellungen von Artikeln ausserhalb unseres Sortiments wird eine Auftragsbestätigung zur rechtsgültigen Unterzeichnung zugesandt.
3.2 Bei Werbeanbringungen gilt die Unterschrift auch bezüglich der Richtigkeit von Text, Signet, Darstellung, Platzierung etc. Erst nach dem Eintreffen der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung bei uns, ist der Vertrag zustande gekommen und die Lieferfrist beginnt zu laufen.
4. Lieferfrist
4.1 Die Lieferfrist beginnt sobald die Bestellung durch den Lieferanten angenommen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit – und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet, falls erforderlich das entsprechende Akkreditiv gem. Abschn. 10.1 eröffnet, sowie sämtliche technischen Belange bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
4.3 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
- wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
- wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
4.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen steht dem Besteller kein Recht auf Ansprüche (z.B. Konventionalstrafe), Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.
5. Lieferung, Transport und Versicherung
5.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig nach den gesetzlichen Verpackungsbestimmungen verpackt.
5.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
5.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
5.4 Mehr- oder Minderlieferungen von 10% müssen akzeptiert werden.
5.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind nach anders lautende zwingende gesetzliche Vorschriften. Der Besteller ist verantwortlich, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten.
6. Technische Daten
6.1 Alle Angaben über Gewichte, Masse, usw. sind ohne Verbindlichkeit. Änderungen in Form, Farbe, Material und Änderungen im Sinne eines technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten
7. Vorabmuster, Gut zum Druck
7.1 Vorabmuster und Gut zum Druck werden nur auf besonderen Wunsch und unter Kostenfolge erstellt.
7.2 Wird der Auftrag storniert, nachdem das Gut zum Druck erstellt wurde, werden sämtliche anfallende Kosten verrechnet. Dasselbe gilt für das Andruckmuster: ist es bereits gefertigt, werden folgende Kosten verrechnet: Artikel (Stückpreis), Film- , Klischee- und Einrichtungskosten, zusätzliche Kosten der Druckerei.
7.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
8. Vorschriften im Bestimmungsland
8.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
9. Preise
9.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, inkl. Verpackung jedoch ohne Transport, Versicherung, allfällige Warenumsatzsteuern und Mehrwertsteuern
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten zu leisten. Für Lieferungen in andere Länder als die Schweiz, haben die Zahlungen entweder im Voraus oder durch ein unwiderrufliches und bestätigtes, durch unsere Bank, Spar- und Leihkasse Frutigen, Schweiz akzeptiertes Akkreditiv zu erfolgen.
10.2 Die Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
10.3 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von mind. 8 % p.a. zu berechnen.
10.4 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport der Lieferungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
11. Übergang von Nutzten und Gefahr
11.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
11.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferung
12.1 Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
13. Haftung
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
14. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
14.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
14.2 Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
15.2 Gerichtsstand ist Wimmis, Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Standort zu belangen.
